Kündigungsschutz des DSB nach BDSG verstößt nicht gegen Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO

Mit Urteil vom 19.02.2020 (2 Sa 274/19) hat das LAG Nürnberg festgestellt, dass die nationalen Regelungen, wonach ein interner Datenschutzbeauftragter nur aus wichtigem Grund gekündigt und nur aus wichtigem Grund von seinem Amt abberufen werden kann (§ 38 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 BDSG), mit Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO

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GDD-Muster für Benennung und Stellebeschreibung des DSB

Mit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) existiert erstmals eine europaweit verbindliche verpfl ichtende Regelung zur Benennung betrieblicher und behördlicher Datenschutzbeauftragter . Während die EG-Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) die Verpflichtung zur Benennung von Datenschutzbeauftragten lediglich als Alternative vorsah, um die Meldepflicht gegenüber der Datenschutzaufsichtsbehörde entfallen zu lassen, ergibt sich mit der Geltung der DS-GVO erstmals eine Benennungspflicht unmittelbar

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BBK mit Infos für das Homeoffice und Betreiber von KRITIS

Die Eindämmung des Corona-Virus liegt in der Zuständigkeit der Bundesländer, dort vor allem in den für Gesundheit zuständigen Ressorts. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) übernimmt eine Beratungsfunktion für den Krisenstab des BMI / BMG, steht im Austausch mit den Innenministerien der Länder und stellt seine Produkte, Fähigkeiten und Informationsmöglichkeiten zur Lageunterstützung nach Bedarf und in Abstimmung mit den

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DS-GVO: Bußgeld-Liste wächst sukzessiv

Mit der seit 25. Mai 2018 anwendungspflichtigen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) hat der Datenschutz radikal an Bedeutung gewonnen. Grund dafür ist nicht etwa eine grundlegend veränderte Regulierung der Verarbeitung personenbezogener Daten, sondern ganz maßgeblich der erhöhte Bußgeldrahmen. Sah das alte Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nur Bußgelder bis zu einer Höhe von 300.000 Euro vor, so erlaubt die DS-GVO den

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Praxis-Handbuch für die Datenschutz-Folgenabschätzung

Die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) soll gem. Art. 35 DS-GVO eine umfassende Risikobewertung von Datenverarbeitungsvorgängen ermöglichen. Wer personenbezogene Daten verarbeitet und dadurch die Rechte von Personen gefährden könnte, muss seit dem Inkrafttreten der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen. Dabei handelt es sich um eine systematische Risikoanalyse, die bereits vor Inbetriebnahme einer Datenverarbeitung zu erstellen ist und

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Neue BfDI-Broschüre zum Sozialdatenschutz

Durch die DS-GVO wird auch im Bereich des Sozialrechtes der Datenschutz gestärkt. Der Bundesgesetzgeber hat das Sozialgeheimnis und die zentralen Vorschriften des Sozialdatenschutzes im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sowie die übrigen Fachgesetze den vorrangigen europäischen Vorgaben angepasst. Die Zulässigkeit der Verarbeitung von Sozialdaten unterliegt einem besonders komplexen gesetzlichen Gefüge. Neben der vorrangig anzuwendenden D-SGVO

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