Verpflichtung auf die Vertraulichkeit
Das alte Bundesdatenschutzgesetz sah in § 5 BDSG a.F. eine sog. „Verpflichtung auf das Datengeheimnis“ vor. Eine vergleichbar klare und eindeutige Regelung ist in der DS-GVO nicht mehr enthalten. Insoweit stellte sich datenverarbeitenden Unternehmen nach Wirksamwerden der DS-GVO die Frage, ob die klassische Verpflichtung auf das Datengeheimnis weiterhin eine Zukunft hat und als „Verpflichtung auf
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