Neue Datenschutzverordnungen

Kein Schadensersatz für Bagatellen?

OLG Dresden, Urt. v. 30.11.2021 – 4 U 1158/21 Soweit ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DS-GVO geltend gemacht wird, muss dieser über das erforderliche Mindestmaß also die Bagatellgrenze hinausgehen.  OLG Dresden formuliert Bagatellgrenze Das OLG Dresden hat in einer aktuellen Entscheidung bekräftigt, dass Schadensersatzansprüche nach der DS-GVO nur über die Bagatellgrenze hinaus in Betracht kommen. 

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Einwilligung Eltern Foto

Foto ohne Einwilligung – Beschäftigte erhält 5.000 € Schadensersatz

ArbG Münster, Urt. v. 25.03.2021 – 3 Ca 391/20) Mit dem Urteil vom 25.03.2021 (3 Ca 391/20) hat das Arbeitsgericht (ArbG) Münster entschieden, dass eine Beschäftigte einer Hochschule eine Entschädigung in Höhe von 5.000 Euro zusteht, da die Universität ein Foto von der Mitarbeiterin zu Marketingzwecken verwendet hat, ohne die erforderliche Einwilligung eingeholt zu haben. Was

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Verstoß allein reicht nicht für Schadensersatz nach DS-GVO

Urteil: OLG Bremen, Beschl. v. 16.07.2021 – 1 W 18/21 Im Rechtsstreit vor dem OLG Bremen wollte die Antragstellerin einen Schadenersatz nach Art. 82 DS-GVO gerichtlich durchsetzen und beantragte dafür Prozesskostenhilfe. Das OLG Bremen lehnte diesen Antrag ab, da das bloße Vorbringen eines Datenschutzverstoß gegen die Grundverordnung ohne tatsächlichen immateriellen oder materiellen Schaden nicht für

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Sozialdatenschutz

Von Goslar über Bundesverfassungsgericht bis zum Europäischen Gerichtshof

Urteil: AG Goslar, Urteil v. 27.09.2019, Az.: 28 C 7/19 Ein Rechtsanwalt forderte auf Grundlage des Art. 82 DS-GVO einen immateriellen Schadensersatz von 500 €, da er ohne seine Einwilligung eine Werbe-E-Mail erhalten hat.   Das AG Goslar lehnte den Anspruch auf Schadenersatz ab, da dem Gericht die Erheblichkeit des Rechtsverstoßes fehlte (AG Goslar, Urteil v. 27.09.2019,

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Figur von Justitia auf Geldscheinen

Keine Auskunft für Arbeitnehmer führt zu 5.000 € Schadensersatz nach DS-GVO

Urteil: ArbG Düsseldorf, Urteil v. 5.3.2020 – 9 Ca 6557/18, NZA- RR 2020, 409 Vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf klagte ein Arbeitnehmer gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber. Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeit waren neben zahlreichen anderen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten u.a. auch eine unzureichende und nicht rechtzeitige Auskunft nach Art. 15 DS-GVO. Hierfür verlangte der Beschäftigte Schadenersatz nach Art. 82 DS-GVO.

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