Datenschutz und Unterricht während der Corona-Pandemie

Die Corona-Krise ist auch ein Treiber und Katalysator für Entwicklungen aus den verschiedensten Bereichen. Unternehmen, Schulen und alle anderen Daten verarbeitenden Stellen sind einerseits weiterhin auf gemeinsames Lernen oder gemeinsames Arbeiten angewiesen, müssen jedoch aus nachvollziehbaren Gründen momentan „auf Abstand zueinander“ gehen.  Vor allem hier werden schmerzlich Kollaborationstools- und Plattformen vermisst, die nicht nur praxiserprobt und intuitiv sind, sondern auch als  rechtlich zulässig anerkannt sind.

Welchen Messenger können Schulen, Lehrer sowie Eltern und Schüler gerade in diesen Zeiten nutzen, um den notwendigen wechselseitigen Informationsfluss aufrecht zu erhalten? Ist Threema zulässig? Geht es vielleicht auch mit WhatsApp? Muss gar ein Messenger auf Grundlage eines offenen Standards wie XMPP („Jabber“) her?

Können Hausaufgaben und deren Lösungen auf OneDrive, Google Drive oder in der Dropbox gespeichert werden? Aufgrund der Corona-bedingten Beschränkungen hat der Einsatz digitaler Medien im Schulbereich einen völlig neuen Stellenwert erhalten. Um den fehlenden vor-Ort-Unterrichtsbetrieb über einen längeren Zeitraum so gut wie möglich kompensieren zu können, ist das Interesse an Angeboten zum Einsatz digitaler Medien im Schulbereich geradezu explosionsartig gestiegen, so die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW). Sie informiert daher in einer aktuellen Handreichung über Aspekte des Datenschutzes in der Schule während der aktuellen Situation sowie über die Nutzung von Videokonferenzsystemen und Messenger-Diensten.

Die Handreichung stellt die rechtlichen Rahmenbedingungen im Schulbereich dar (Seite 4) und geht auf konkrete Bereiche digitaler Datenverarbeitung ein: E-Learning-Plattformen (Seite 8), Online-Videokonferenztools (Seite 11), Messenger-Dienste (Seite 13).

Die Handreichung ist hier abrufbar.


Letztes Update:26.05.20

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