Aufsichtsbehörden genehmigen Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft

Code of Conducr verabschiedet für Versicherungsbranche

Die Versicherungsbranche erhält erstmals einen DS-GVO-konformen Code of Conduct für den Umgang mit personenbezogenen Daten ihrer Kundinnen und Kunden – genehmigt durch die LDI NRW und einstimmig von allen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden mitgetragen.

Die DS-GVO eröffnet Verbänden und Branchenvereinigungen die Möglichkeit, eigene Verhaltensregeln (sog. Codes of Conduct, CoC) zum datenschutzkonformen Umgang mit personenbezogenen Daten zu entwickeln. Diese müssen von der zuständigen Aufsichtsbehörde nach Art. 40 Abs. 5 DS-GVO genehmigt werden und konkretisieren die abstrakten Vorgaben der DS-GVO für das jeweilige Tätigkeitsfeld.

Auf Initiative des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) wurden entsprechende Verhaltensregeln erarbeitet. Die LDI NRW hat den Entwurf als zuständige Aufsichtsbehörde geprüft und genehmigt (Ziffer 9.4 31. Tätigkeitsbericht Nordrhein-Westfalen LfD 2025). Parallel wurde ein Muster für eine Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten in der Lebens- und Krankenversicherung abgestimmt. Aufgrund der deutschlandweiten Wirkung des CoC wurde der Entwurf mit allen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden beraten. Die DSK hat die Genehmigung einstimmig unterstützt.

Der CoC gilt für sechs Jahre mit einer Evaluierungspflicht nach vier Jahren. Die LDI NRW hat sich einen Widerrufsvorbehalt bei späteren gesetzlichen Änderungen ausdrücklich vorbehalten.

Für Datenschutzbeauftragte und Compliance-Verantwortliche in der Versicherungsbranche liefern die Verhaltensregeln konkrete Handlungsmaßstäbe – insbesondere beim Umgang mit sensiblen Gesundheitsdaten in der Lebens- und Krankenversicherung. Die neuen Verhaltensregeln sowie das abgestimmte Einwilligungsmuster sollten zeitnah in bestehende Datenschutzmanagementsysteme integriert werden.

(Foto: Kornkanok – stock.adobe.com)

Letztes Update:04.05.26

  • Einwolligung Werbung Haltbarkeit

    Werbliche Nutzung von Kundendaten: Wie lange ist zu lange?

    Eine einmalige Kundenbeziehung, die neun Jahre zurückliegt – reicht das als Grundlage für postalische Direktwerbung? Mit dieser Frage hat sich der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) in seinem 54. Tätigkeitsbericht (Ziffer 11.3) befasst und dabei grundlegende Maßstäbe für die zeitliche Zulässigkeit werblicher Datenverarbeitung herausgearbeitet. Rechtsgrundlage und Einzelfallbetrachtung Anders als beim E-Mail-Marketing, das grundsätzlich

    Mehr erfahren
  • Mandatnierderlegung DSB

    Amtsniederlegung durch den Datenschutzbeauftragten: Was gilt es zu beachten?

    Weder die DSGVO noch das BDSG regeln ausdrücklich, wie ein Datenschutzbeauftragter (DSB) sein Amt aus eigener Initiative beenden kann. Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) hat sich in seinem 54. Tätigkeitsbericht (Ziffer 8.2) mit dieser praxisrelevanten Frage befasst und gibt differenzierte Orientierung – gestützt auf die einschlägige Kommentarliteratur. Grundsatz: Amtsniederlegung ist möglich Ungeachtet

    Mehr erfahren
  • Data Breach Meldung

    Einheitliches Meldeformular für Datenpannen

    Wer als Verantwortlicher oder externer Datenschutzdienstleister eine Datenpanne an mehrere Aufsichtsbehörden melden muss, sieht sich derzeit mit einem erheblichen bürokratischen Aufwand konfrontiert: Jede Behörde stellt ein eigenes Meldeformular bereit – und das unter dem engen Zeitdruck der 72-Stunden-Frist nach Art. 33 DS-GVO. Diesem strukturellen Problem widmen sich sowohl die Datenschutzkonferenz (DSK) als auch der Europäische

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner