Mindeststandard für Videokonferenzdienste

ViKo

Auf Grund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie haben viele Unternehmen kurzfristig Telearbeitsplätze eingerichtet, so dass ihre Beschäftigten ihren arbeitsvertraglichen Pflichten auch von Zuhause nachkommen können. Um trotzdem die betriebsinterne Kommunikation sicherzustellen, setzen Unternehmen häufig sog. Software as a Service Dienstleister (kurz: SaaS) für Video- und Onlinekonferenzen, -Meetings oder Webinare ein. Hierbei die Vorgaben der DS-GVO einzuhalten, erhöht nicht nur das Datensicherheitsniveau in Organisationen, sondern hilft den ungeregelten Abfluss von solchen Unternehmensinformationen zu verhindern, die im internationalen Wettbewerb die eigene Wertschöpfung sichern sollen.

In den letzten Monaten haben sich nicht nur Anwender und Unternehmen intensiv mit möglichen Videokonferenz-Systemen beschäftigt, sondern auch immer wieder die Datenschutz-Aufsichtsbehörden.

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat bereits vor einiger Zeit eine „Orientierungshilfe Videokonferenzsysteme“ veröffentlicht, in dem sie die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Durchführung von Videokonferenzen durch Unternehmen, Behörden und anderen Organisationen erläutert. Diese Handreichung soll den Verantwortlichen eine Hilfe­stellung bieten, wie diese Anforderungen erfüllt werden können.

Auf die gestiegene Nachfrage hatte auch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) reagiert und April 2020 das „Kompendium Videokonferenzsysteme“ vorgestellt. Es solle Anwendern wie zum Beispiel Planern, Beschaffern, Betreibern, Administratoren, Revisoren und Nutzern helfen, den gesamten Lebenszyklus organisationsinterner Videokonferenzsysteme sicher zu gestalten. Betrachtet werden sämtliche Phasen – von der Planung über Beschaffung und Betrieb bis hin zur Notfallvorsorge und Aussonderung.

Darüber hinaus hatte das BSI im März 2021 einen Community Draft für einen Mindeststandard für Videokonferenzdienste veröffentlicht. Auf Grundlage der bisher eingegangenen Rückmeldungen hat das BSI nun die finale Version 1.0 erstellt, die zum Download bereitsteht.

Mit einem neuen Mindeststandard stellt das BSI Sicherheitsanforderungen auf, die bei der Planung, der Beschaffung, dem Betrieb und bei der Nutzung von Videokonferenzdiensten durch Stellen des Bundes beachtet werden. Er beschreibt Anforderungen, die eine sichere Planung sowie den sicheren Einsatz geeigneter Produkte ermöglichen. Dabei berücksichtigt er verschiedene Betriebsmodelle, wie selbst- und fremdgehostete Dienste, denn die Umsetzung in der Praxis ist vielfältig. Entscheidend für alle Varianten ist, bewusste und begründete Entscheidungen zu treffen, die die Rahmenbedingungen der jeweiligen Einrichtung berücksichtigen.

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)

(Foto: denisismagilov – stock.adobe.com)

Letztes Update:01.11.21

  • Folge 75: Ein Daten-Bypass für die Forschung – Innovation durch KI-Reallabore. Datenschutz in KI-Reallaboren nach EU-KI-Verordnung

    Folge 75: Ein Daten-Bypass für die Forschung – Innovation durch KI-Reallabore

    Künstliche Intelligenz ist ein maßgeblicher Treiber der Innnovation. Zugleich geht es um die Absicherung gegen die mit KI verbundenen Risiken. Der europäische Gesetzgeber hat dazu in der KI-Verordnung eine Vorschrift geschaffen, die die Weiterverarbeitung auch sensibler Daten zur Entwicklung, zum Training und zum Testen von KI-Systemen erlaubt. In sogenannten KI-Reallaboren sollen Entwickler von bestimmten KI-Systemen

    Mehr erfahren
  • Auftrgsverarbeitung vs Gemeinsame Verantwortlichkeit

    Abgrenzung von Auftragsverarbeitung und gemeinsamer Verantwortlichkeit

    Die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) hat ein neues Kurzpapier veröffentlicht, das sich mit der praktischen Abgrenzung von Auftragsverarbeitung und gemeinsamer Verantwortlichkeit nach der Datenschutz-Grundverordnung befasst. Ziel ist es, Verantwortlichen eine Orientierung zu geben, wie sie Dienstleister und Kooperationspartner rechtlich korrekt einordnen. Zentrales Kriterium für die Einordnung als Auftragsverarbeitung ist die Weisungsgebundenheit des Dienstleisters.

    Mehr erfahren
  • Pseudonymisierte Daten

    EuGH-Urteil: Pseudonymisierte Daten bleiben personenbezogen

    Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. September 2025 (C-413/23 P) schafft mehr rechtliche Klarheit bezüglich der Einstufung von pseudonymisierten Daten. Das Gericht hat entschieden, dass solche Daten weiterhin als personenbezogen gelten, solange der Datenverantwortliche über die Mittel zur Re-Identifizierung der betroffenen Person verfügt. Perspektive des Verantwortlichen ist entscheidend Im Mittelpunkt des Urteils

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner