DS-GVO gilt nicht für abgeschaltete Überwachungskameras
Die DS-GVO findet gem. Art. 1 Abs. 1 DS-GVO nur dann Anwendung, wenn auch tatsächlich personenbezogene Daten verarbeitet werden. Zu beachten ist, dass durch sogenannte Kamera-Dummys der Eindruck einer Überwachung und Datenverarbeitung entsteht, sodass auch Videokameras ohne tatsächliche Funktion das Persönlichkeitsrecht betroffener Personen beeinträchtigen können. Eine Datenverarbeitung findet aber nicht statt. Daher können die Vorschriften
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