Biometrische Arbeitszeiterfassung mittels Fingerabdruck nur mit Einwilligung
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit beschäftigt sich in seinem 49. Tätigkeitsbericht zum Datenschutz und den 3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit ausführlich mit der Frage, ob Verantwortliche, die ihre Beschäftigten verpflichten, an Systemen teilzunehmen, welche die Zeit mittels Fingerabdrucks erfassen, um hierdurch Missbrauch und Manipulation zu verhindern, gegen die Bestimmungen der DS-GVO verstoßen und welche
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