Umgang mit Datenpannen nach Art. 33 und 34 DS-GVO
Die Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntnisnahme durch Dritte nimmt eine Sonderstellung unter den Betroffenenrechten ein. Die datenverarbeitenden Stellen sind bei Pannen nicht nur verpflichtet, den Informationsabfluss gegenüber Betroffenen und Aufsichtsbehörden offen zu legen, sie müssen auch geeignete Hilfestellungen zur Verhinderung schwerwiegender Folgen der Datenpannen anbieten. Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten kann – wenn nicht rechtzeitig
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