„Falsche“ Risikoabwägung bei Datenschutzverletzung: Bußgeld droht!
Kommt es zu einer Datenschutzverletzung, kann neben der Meldung an die zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde auch eine Benachrichtigung von betroffenen Personen erforderlich sein. Unter welchen Voraussetzungen diese Pflicht eingreift, wann sie ausnahmsweise entfällt und wie sie zu erfüllen ist, regelt Art. 34 DS-GVO. Die Vorschrift greift auf Regelungselemente zurück, die auch in Art. 33 DS-GVO verwendet sind.
Mehr erfahren