Von Goslar über Bundesverfassungsgericht bis zum Europäischen Gerichtshof
Urteil: AG Goslar, Urteil v. 27.09.2019, Az.: 28 C 7/19 Ein Rechtsanwalt forderte auf Grundlage des Art. 82 DS-GVO einen immateriellen Schadensersatz von 500 €, da er ohne seine Einwilligung eine Werbe-E-Mail erhalten hat. Das AG Goslar lehnte den Anspruch auf Schadenersatz ab, da dem Gericht die Erheblichkeit des Rechtsverstoßes fehlte (AG Goslar, Urteil v. 27.09.2019,
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