Übermittlung personenbezogener Daten an das Vereinigte Königreich „wieder sicher“

Brexit

Die DS-GVO ordnet alle Länder außerhalb der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) als sog. „Drittländer“ ein. Das bedeutet, dass im Falle eines geplanten Drittlandtransfers nicht davon ausgegangen werden kann, dass in dem jeweiligen Land ein „angemessenes Datenschutzniveau“ herrscht.
Sichere Drittländer sind solche, denen die Europäische Kommission per Angemessenheitsbeschlusses ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt hat. Dort gewährleisten die nationalen Gesetze einen Schutz von personenbezogenen Daten, welcher mit dem des EU-Rechts vergleichbar ist (sein soll), so die gewünschte Fiktion eines Angemessenheitsbeschlusses.
Da seit dem Vollzug des sog. Brexit (01. Januar 2021) Großbritannien bekanntermaßen kein Teil der EU mehr ist und Ende Juni 2021 zudem auch endet die Übergangsphase beendet sein wird, bedeutet dies in Konsequenz, dass personenbezogene Daten nicht ohne Weiteres in das Vereinigte Königreich transferiert werden dürfen (Art. 44 DS-GVO).
Wie oben schon erwähnt kann ein „Angemessenheitsbeschluss“ eine Lösung für eine solche „Drittlandproblematik“ sein.

Gerade noch rechtzeitig (am 28.06.21) hat die Europäische Kommission die in die Wege geleiteten Angemessenheitsbeschlüsse für die Übermittlung personenbezogener Daten an das Vereinigte Königreich gemäß der DS-GVO und der Strafverfolgungsrichtlinie (LED), angenommen.

Mit der Anerkennung des angemessenen Datenschutzniveaus bedürfen Datenübermittlungen aus dem EWR an das Vereinigte Königreich, im Rahmen des Anwendungsbereichs der Beschlüsse, keiner besonderen Genehmigung. Die Prüfung, ob die allgemeinen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für eine Datenübermittlung erfüllt sind, ist davon unabhängig erforderlich und vorzunehmen.

(pixelbliss – stock.adobe.com) )

Letztes Update:29.06.21

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