Zulässigkeit von Weihnachtsgrüßen per E-Mail

Weihnachtsgruß per E-mail

Frage GDD-Erfa-Kreis Coburg zum Thema Weihnachtsgrüße per E-Mail:

Einmal im Jahr verschickt unsere Schwesterfirma an Weihnachten Weihnachtsgrüße per E-Mail. Hierbei handelt es sich um Interessenten aus Kaltakquisen, Stammkunden und gekauften Adressen. Ist dies ohne vorherige Einwilligung rechtlich zulässig?

Antwort des BayLDA:

Bei bestehenden Kontakt-/Kundenbeziehungen („Bestandskunden“) ist E-Mail- oder SMS-Werbung, Newsletter-Zusendung, usw. (weiterhin) zulässig, wenn die elektronischen Kontaktdaten im Zusammenhang mit den bisherigen Kontakten, einer Newsletter-Bestellung oder einer Vertragsabwicklung (Verkauf einer Ware oder Dienstleistung) erlangt worden sind, (nur) für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen geworben oder hierzu informiert wird, dem bisher nicht widersprochen wurde und bei jeder Werbe-Mail bzw. -SMS klar und deutlich auf das Widerspruchsrecht hingewiesen wird. Siehe dazu die Regelung in § 7 Abs. 3 UWG.


Auch Weihnachtsgrüße sind nach unserer Auffassung wegen des in der Rechtsprechung weit ausgelegten Begriffs der Werbung nach diesen Maßstäben zu bewerten.

Werbe-E-Mails an gekaufte personenbezogene E-Mail-Adressen („Kaltakquisen“) sind wettbewerbsrechtlich und datenschutzrechtlich unzulässig.

( Bild von annca auf Pixabay )

Letztes Update:18.08.19

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