HmbBfDI: Über 900.000 Bußgeld EUR gegen Vattenfall

Bonushopper Budßgeld

Derzeit können Kunden bei der Wahl des Strom- und Gasanbieters durch einen regelmäßigen Preisvergleich und den Wechsel des Anbieters von günstigeren Preisen oder besonderen Angeboten für Neukunden profitieren.
Häufig wechselnde Kunden sind für die Unternehmen jedoch weniger interessant als langfristige Kunden. Aus diesem Grund haben die Anbieter ein Interesse daran, möglichst schon vor Vertragsabschluss in Erfahrung zu bringen, wie häufig potentielle Kunden ihren Energieanbieter wechseln.
Bereits letztes Jahr hatte der „Arbeitskreis Auskunfteien“ des DSK die Arbeit zu dieser Thematik aufgenommen, die vor allem Verbraucher interessieren dürfte, welche häufig ihren Energieversorger wechseln, um jederzeit den optimalen Tarif für sich zu beanspruchen.

„Aus Sicht des Arbeitskreises bestehen erhebliche Zweifel an der Verarbeitung von Positivdaten wie Angaben zur Vertragsdauer durch Wirtschaftsauskunfteien im Bereich der Energieversorgungsbranche auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DS-GVO. Positivdaten sind Informationen, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder anderes nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben. Dieses Ergebnis des Arbeitskreises soll der Datenschutzkonferenz als Entscheidungsvorlage zugeleitet werden, so Prof. Dr. Dieter Kugelmann, Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz bereits im Jahre 2020.“

Dieser Problematik („Bonushopper“) dürfte die aktuelle Pressemitteilung des Energieversorgers Vattenfall zuzuordnen sein. Der Meldung ist zu entnehmen, dass die Hamburgische Datenschutzbeauftragte ein Bußgeld in Höhe von gut 900.000 Euro verhängt hat.

Der hauseigenen Mitteilung des Energieversorgers kann weiter entnommen werden, dass das Bußgeld auf fehlende Transparenzinformation nach den Artt. 12, 13 DS-GVO gestützt wird. Der HmbBfDI habe die notwendige Aufklärung der betroffenen Kunden über den konkreten Abgleich ihrer Daten bemängelt.

Dass sich ein Verantwortlicher auch bei Zahlung eines sechsstelligen Bußgelds als „Gewinner“ eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens betrachten kann, zeigt der Fall von Vattenfall. Fokussiert man das Verfahren auf die Frage, ob die Behörde den Fall als schwerwiegenden Datenschutzverstoß bewertet hat, kann diese Ansicht von Vattenfall auch durchaus verständlich sein. Vattenfall weist in der Pressemitteilung darauf hin, dass „die Datenschutzbehörde betont habe, dass es sich um keinen schwerwiegenden und darüber hinaus erstmaligen Verstoß handele. Die Kundendaten der Vattenfall Europe Sales GmbH seien zu keinem Zeitpunkt gefährdet oder Missbrauch ausgesetzt gewesen, lediglich die Transparenz sei aus Sicht der Behörde zu verbessern gewesen“.

(Foto: Thomas Reimer – stock.adobe.com)


 

Letztes Update:25.09.21

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