HmbBfDI: Über 900.000 Bußgeld EUR gegen Vattenfall
Derzeit können Kunden bei der Wahl des Strom- und Gasanbieters durch einen regelmäßigen Preisvergleich und den Wechsel des Anbieters von günstigeren Preisen oder besonderen Angeboten für Neukunden profitieren.
Häufig wechselnde Kunden sind für die Unternehmen jedoch weniger interessant als langfristige Kunden. Aus diesem Grund haben die Anbieter ein Interesse daran, möglichst schon vor Vertragsabschluss in Erfahrung zu bringen, wie häufig potentielle Kunden ihren Energieanbieter wechseln.
Bereits letztes Jahr hatte der „Arbeitskreis Auskunfteien“ des DSK die Arbeit zu dieser Thematik aufgenommen, die vor allem Verbraucher interessieren dürfte, welche häufig ihren Energieversorger wechseln, um jederzeit den optimalen Tarif für sich zu beanspruchen.
„Aus Sicht des Arbeitskreises bestehen erhebliche Zweifel an der Verarbeitung von Positivdaten wie Angaben zur Vertragsdauer durch Wirtschaftsauskunfteien im Bereich der Energieversorgungsbranche auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DS-GVO. Positivdaten sind Informationen, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder anderes nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben. Dieses Ergebnis des Arbeitskreises soll der Datenschutzkonferenz als Entscheidungsvorlage zugeleitet werden, so Prof. Dr. Dieter Kugelmann, Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz bereits im Jahre 2020.“
Dieser Problematik („Bonushopper“) dürfte die aktuelle Pressemitteilung des Energieversorgers Vattenfall zuzuordnen sein. Der Meldung ist zu entnehmen, dass die Hamburgische Datenschutzbeauftragte ein Bußgeld in Höhe von gut 900.000 Euro verhängt hat.
Der hauseigenen Mitteilung des Energieversorgers kann weiter entnommen werden, dass das Bußgeld auf fehlende Transparenzinformation nach den Artt. 12, 13 DS-GVO gestützt wird. Der HmbBfDI habe die notwendige Aufklärung der betroffenen Kunden über den konkreten Abgleich ihrer Daten bemängelt.
Dass sich ein Verantwortlicher auch bei Zahlung eines sechsstelligen Bußgelds als „Gewinner“ eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens betrachten kann, zeigt der Fall von Vattenfall. Fokussiert man das Verfahren auf die Frage, ob die Behörde den Fall als schwerwiegenden Datenschutzverstoß bewertet hat, kann diese Ansicht von Vattenfall auch durchaus verständlich sein. Vattenfall weist in der Pressemitteilung darauf hin, dass „die Datenschutzbehörde betont habe, dass es sich um keinen schwerwiegenden und darüber hinaus erstmaligen Verstoß handele. Die Kundendaten der Vattenfall Europe Sales GmbH seien zu keinem Zeitpunkt gefährdet oder Missbrauch ausgesetzt gewesen, lediglich die Transparenz sei aus Sicht der Behörde zu verbessern gewesen“.
(Foto: Thomas Reimer – stock.adobe.com)
Letztes Update:25.09.21
Verwandte Produkte
-
Strategischer Umgang mit Bußgeldbescheiden und Verbandssanktionengesetz
Seminar
696,15 € Mehr erfahren
Das könnte Sie auch interessieren
-
Folge 93: Digitale Souveränität in menschlicher Hoheit
Die Digitale Souveränität Europas ist ein Gebot dieser Zeit. Die menschliche Hoheit in Zeiten zu behalten, in denen KI-Systeme uns das Denken abnehmen können, ist ein anderes. Die Menschen in Europa müssen nun beweisen, dass sie den Herausforderungen gewaschen sind. Die EU und ihre Mitgliedstaaten müssen einen regulatorischen Rahmen schaffen, der Menschenrechte und gute wirtschaftliche
Mehr erfahren -
Einheitliches DSFA-Muster zur öffentlichen Konsultation veröffentlicht
Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat am 10. März 2026 ein standardisiertes Muster für Datenschutz-Folgenabschätzungen (DSFA/DPIA) nach Art. 35 DS-GVO verabschiedet und am 14. April 2026 zur öffentlichen Konsultation gestellt. Rückmeldungen können bis zum 9. Juni 2026 eingereicht werden. Ziel ist eine europaweit einheitliche DSFA-Dokumentation: Nach Abschluss der Konsultation sollen alle nationalen Datenschutzbehörden das Template als
Mehr erfahren -
Transportverschlüsselung reicht aus: Anforderungen an E-Mail-Sicherheit nach Art. 32 DS-GVO
Mit Urteil vom 2. April 2026 (Az. 29 K 7351/23) hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden, dass die Übermittlung personenbezogener Daten per E-Mail mittels Transportverschlüsselung grundsätzlich ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau im Sinne von Art. 32 DS-GVO gewährleistet. Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist nicht generell erforderlich. Sachverhalt Dem Verfahren lag ein Verkehrsunfall zugrunde, bei dem ein Busunternehmen den
Mehr erfahren


