Datenschutzrechtliche Anforderungen an Betriebsvereinbarungen nach dem EuGH
Art. 88 DS-GVO ermöglicht es den Mitgliedstaaten, durch nationale Vorschriften oder Kollektivvereinbarungen spezifische Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext zu treffen. Deutschland hat diese Öffnungsklausel im BDSG genutzt und in § 26 Abs. 4 festgelegt, dass Beschäftigtendaten auch auf Grundlage von Kollektivvereinbarungen verarbeitet werden dürfen. Allerdings war bislang unklar, welche Anforderungen solche Regelungen erfüllen
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