EuGH konkretisiert Auskunftsrecht: Identität der Empfänger sind offenzulegen
Mit dem Auskunftsrecht gem. Art. 15 DS-GVO hat der Verordnungegeber eine Grundlage dafür geschaffen, dass andere Betroffenenrechte (wie das Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, aber auch das Widerspruchsrecht) überhaupt gezielt geltend gemacht werden können. Die praktische Wirksamkeit dieser „nachgelagerten“ Betroffenenrechte hängen oftmals davon ab, wie weit das Recht auf Auskunft verstanden wird. Möchte
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