Datenschutzrechtliches Auskunftsrecht im Arbeitsverhältnis
Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO steht der betroffenen Person ein abgestuftes Auskunftsrecht zu. Dazu gehört das Recht von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber verlangen, ob der Verantwortliche sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet. Falls der Verantwortliche entweder keine Daten zu dieser Person verarbeitet oder personenbezogene Daten unumkehrbar anonymisiert hat, hat die betroffene Personen das Recht
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