Veröffentlichung von Kinderfotos nur mit Einverständnis beider Elternteile
Nach einem Urteil des OLG Oldenburg handelt es sich bei der Veröffentlichung eines Kinderfotos um eine Angelegenheit der elterlichen Sorge. Die Regelung stelle eine Angelegenheit erheblicher Bedeutung für das Kind dar. Das OLG weist in seinem Urteil zunächst darauf hin, dass gemäß § 22 KunstUrhG Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau
Mehr erfahren

