Überwachung nicht datenschutzkonform: Trotzdem kein Beweisverwertungsverbot
„Die Speicherung von Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung, die vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, wird nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig, solange die Ahndung der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich möglich ist. „ So entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23. August 2018 – 2 AZR 133/18 und bleibt dieser
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