Sicherheitsüberprüfung

Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz: Datenschutz und Regelungslücken

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) beschäftigt sich in seinem 30. Tätigkeitsbericht (S. 72 f.) auch mit dem Spannungsverhältnis zwischen dem SÜG und der DS-GVO*. Das Sicherheitsüberprüfungsrecht unterliegt der besonderen Herausforderung, die unterschiedlichen Interessen des Staates und des Einzelnen möglichst ins Gleichgewicht zu bringen (vgl. BfDI-Broschüre: Datenschutz im Sicherheitsüberprüfungsrecht). Den Sicherheitsinteressen des

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Auskunftsrecht

BfDI: Defizite beim Auskunftsrecht (Part 2)

Weitere Hinweise (vgl. Part 1) aus dem 30. Tätigkeitsbericht des BfDI zum bemängelten Hinweismanagement bei zahleichen Verantwortlichen (Seite 24. ff.). 3. Erwägungsgrund 62 DS-GVO bezieht sich nicht auf Art. 15 Abs. 3 DS-GVOEin weiterer Aspekt auf den der BfDI hinweist, ist der Umstand, dass soweit der Auskunftsersuchende gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO Kopien der

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BfDI: Defizite beim Auskunftsrecht (Part 1)

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Professor Ulrich Kelber, hat am Dienstag den 05.04.2022 der Präsidentin des Deutschen Bundestages seinen 30. Tätigkeitsbericht für das Jahr 2021 übergeben.Darin befinden sich insbesondere zahlreiche Hinweise (Seite 24. ff.) zum Recht auf Auskunft Art. 15 DS-GVO, die Verantwortliche und Datenschutzbeauftragte für die Bewertung/Neubewertung ihrer Prozesse zum

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Auskunftsrecht

Ungeklärte Fragen des Auskunftsrechts nach DS-GVO

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat am 18. Januar dieses Jahres die Guidelines 01/2022 zum Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO veröffentlicht. Auskunftsbegehren von betroffenen Personen und die Geltendmachung des Rechts auf Datenkopie sind von großer Relevanz für die Praxis, wesentliche Detailfragen zu Reichweite und Umfang sind aber noch ungeklärt. Umstritten ist etwa, ob Auskunftsbegehren der Einwand

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Pseudonymisierung im Gesundheitswesen

Die DS-GVO sieht die Pseudonymisierung als eine mögliche Maßnahme an, deren Einsatz die Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus unterstützen kann. Die DS-GVO verweist an verschiedenen Stellen, wie z. B. bei den Anforderungen bzgl. Privacy by Design/Default (Art. 25) oder bei der Verarbeitung von Forschungsarbeiten, auf diese Maßnahme. In Bezug auf die Pseudonymisierung schreibt der europäische Gesetzgeber

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Trans-Atlantic Data Privacy Framework

Nachfolge für das „Privacy-Shield“ in Sicht

Die Europäische Kommission und die Vereinigten Staaten haben bekannt gegeben, dass sie sich grundsätzlich auf einen neuen transatlantischen Datenschutzrahmen geeinigt haben, der den transatlantischen Datenverkehr fördern und die vom EuGH in der Schrems-II-Entscheidung vom Juli 2020 geäußerten Bedenken ausräumen soll. Das gaben die Präsidentin der Europäischen Kommission, Ursula von der Leyen und US-Präsident Joe Biden,

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