Die betriebsärztliche Datenverarbeitung

Das Netzwerk Datenschutzexpertise beschäftigt sich in seiner aktuellen Veröffentlichung „Die Datenverarbeitung des Betriebsarztes – Hinweise zum datenschutzgerechten Umgang mit Patientendaten durch Betriebsärzte und betriebsärztliche Dienste“ mit einem Thema, welches nicht sonderlich oft im Rampenlicht des betrieblichen Datenschutzes und insbesondere des Beschäftigtendatenschutzes steht. Um so weniger nachvollziehbar ist die stiefmütterliche Behandlung des Themas in der Praxis

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FAQs zur Abgrenzung von Verantwortlichem, Auftragsverarbeiter und Joint Controller

Jüngst hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) im Rahmen einer Konsultation zu diesem Thema den Versuch gestartet, eine noch klarere Abgrenzung für die Praxis zu finden, was die Abgrenzung des Verantwortlichen, des Auftragsverarbeiters und des gemeinsam Verantwortlichen angeht. Dazu hat der EDSA einen Entwurf für eine Stellungnahme zur Abgrenzung von Verantwortlichem, Auftragsverarbeiter und gemeinsam Verantwortlichen veröffentlicht

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Sensibilisierung für Datenschutz auf einfachstem Wege

Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verpflichtet jedes Unternehmen – unabhängig von seiner Größe – zur Implementierung eines Datenschutzmanagementsystems. Jeder Verantwortliche hat deswegen eine Datenschutzorganisation vorzuweisen, die in der Lage ist, die Einhaltung datenschutzrechtlicher Pflichten zu gewährleisten. Dies ergibt sich aus der Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen (Art. 24 DS-GVO). Die allgemein geltende Accountability des Verantwortlichen (Art.

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Handreichung zum Stand der Technik aktualisiert

Sowohl das Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme“ (IT-Sicherheitsgesetz bzw. ITSiG) als auch die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) erwähnen den Begriff des Stands der Technik als eine Forderung, an der sich die IT-Sicherheit orientieren soll. Im Bereich des technischen Datenschutzes fordert die DS-GVO in Art. 32 DS-GVO zum Schutze der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen

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Viele Unsicherheiten auf dem langen Weg zur ePrivacy-Verordnung

Die ePrivacy-Verordnung ist in aller Munde, doch nach wie vor ist sie auf EU-Ebene weder ausverhandelt noch fertig. Dabei geht es um den Schutz personenbezogener Daten bei elektronischer Kommunikation. Ursprünglich sollte diese bereits im Jahr 2018 in Kraft treten, doch seit Jahren wird in Brüssel heiß über diese Regelung gestritten. Schwieriges Verhältnis zwischen DS-GVO und

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Auch der Swiss-US Privacy Shield bröckelt

Anfang 2017 ersetzte der neue «Swiss-US Privacy Shield» das Safe Harbor-Abkommen (Safe Harbor Framework) zwischen der Schweiz und den USA. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte diesen «sicheren Hafen» im Verhältnis zwischen der EU und den USA im Oktober 2015 für ungültig erklärt In der Folge vertrat der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichtskeitsbeauftragte (EDÖB) die Meinung, auch das inhaltlich

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