Benennung eines Vertreters nach Art. 27 DS-GVO
Jeder Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter ohne Niederlassung in der Union, dessen Verarbeitungstätigkeiten sich auf betroffene Personen beziehen, die sich in der Union aufhalten, und dazu dienen, diesen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, soll nach Art. 27 DS-GVO einen Vertreter benennen müssen. Das soll unabhängig davon gelten, ob von der betroffenen Person eine Zahlung
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