Unzulässige Liste zu Beschäftigten in der Probezeit führt zu Bußgeld
Wie einem Beitrag zuvor erläutert, kann es den (direkten) Führungskräften im Rahmen ihrer Führungsaufgaben in Einzelfällen gestattet sein kann, personenbezogene Daten ihrer ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verarbeiten, wenn dies für die folgenden Zwecke erforderlich ist. Es sind aber im Gegenteil auch Fälle von Datensammlungen über Beschäftigte denkbar, die generell unzulässig sein können –
Mehr erfahren