Schadensersatz wegen verspäteter Auskunft
Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) regelt das Recht auf Auskunft der betroffenen Person. Dieser Artikel verpflichtet den Verantwortlichen, der betroffenen Person auf Anfrage eine Bestätigung darüber zu geben, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet, und ihr Zugang zu diesen Daten zu gewähren. Die wesentliche Motivation des Verordnungsgebers hinter Artikel 15 dürfte gewesen sein, den betroffenen
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