Mündliche Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis
Auch nach dem EuGH-Urteil vom 30. März 2023 (C-34/21) bleibt die nationale Regelung des § 26 Abs. 7 BDSG wirksam. Der Hessische Datenschutzbeauftragte betont: Mündliche Datenverarbeitungen sind datenschutzrechtlich zu bewerten und bedürfen einer belastbaren Rechtsgrundlage, auch wenn sie nicht dokumentiert werden. Ein Fall aus dem aktuellen Tätigkeitsbericht des HBDI (Ziffer 7.2) zeigt die praktischen Folgen fehlerhafter Praxis.
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