Verantwortlichkeiten bei Mitarbeiterexzess
Hintergrund und Details Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hat klargestellt, dass datenschutzrechtliche Verstöße von Beschäftigten grundsätzlich dem Arbeitgeber zuzurechnen sind. Dieser gilt in der Regel als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO. Entsprechend sind Maßnahmen der Aufsichtsbehörde und etwaige Meldungen nach Art. 33 DS-GVO vom Arbeitgeber vorzunehmen; ebenso können Benachrichtigungspflichten
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