LDI NRW aktualisiert FAQ zum DSB

Mit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) existiert erstmals eine europaweit verbindliche verpflichtende Regelung zur Bestellung betrieblicher und behördlicher Datenschutzbeauftragter. Während die EG-Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) die Verpflichtung zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten lediglich als Alternative vorsah, um die Meldepflicht gegenüber der Datenschutzaufsichtsbehörde entfallen zu lassen, wird sich mit Geltung der DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 eine Bestellpflicht

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Missbrauch von Kundendaten: Fristlose Kündigung

In seinem Urteil vom 15.01.2020 hat das Arbeitsgericht Siegen entschieden, dass der Missbrauch von Kundendaten durch einen IT-Mitarbeiter die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts ist ein IT-Mitarbeiter verpflichtet, sensible Kundendaten zu schützen und darf diese nicht zu anderen Zwecken missbrauchen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten rechtfertige in der Regel eine

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Beschäftigtendatenschutz und DS-GVO

Ein spezielles Recht für den Beschäftigtendatenschutz wurde schon zu Zeiten vor Geltung der DS-GVO in wiederkehrender Regelmäßigkeit von vielen von DatenschutzexpterInnen, Personalprofis, Betriebsräten und anderen gefordert. Dies hat sich zwar mit Wirksamwerden der DS-GVO nicht wesentlich geändert, jedoch existiert nach wie vor kein in sich geschlossener Arbeitnehmerdatenschutz. Abgesehen von dem § 26 BDSG, der vom Regelungsgehalt her

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Europäische Leitlinie zur Videoüberwachung

Mit Wirksamwerden der DS-GVO hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) seine Arbeit aufgenommen. In diesem Gremium sind Datenschutzaufsichtsbehörden aller europäischer Mitgliedstaaten sowie der Europäische Datenschutzbeauftragte und die Europäische Kommission vertreten. Eine wichtige Aufgabe besteht darin, allgemeine Leitlinien zur Interpretation der DS-GVO herauszugeben. Damit soll Klarheit hinsichtlich der Begriffe in den europäischen Datenschutzgesetzen im Sinne einer einheitlichen

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Anforderungen an die behördliche Nutzung Sozialer Netzwerke

Wie Ende Dezember 2019 angekündigt hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI BW), Dr. Stefan Brink am 31.01.2020 den Twitter-Account seiner Behörde gelöscht. Brink sah sich vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 6 C 15.18 nicht mehr in der Lage, den Auftritt seiner Behörde auf Twitter vertreten zu können.

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Datenverarbeitung zum Zwecke der Forschung

Wojciech Wiewiórowski, der mit Beschluss vom 5. Dezember 2019 zum Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) ernannt wurde, hat eine Stellungnahme zum Datenschutz in der Wissenschaft/Forschung veröffentlicht. Wiewiórowski geht in seinem neuen Papier darauf ein, dass die Grenze zwischen privatem Sektor und akademischer Forschung oftmals fließend sind. Wissenschaftliche Forschung sei auf den Austausch von Ideen, Wissen und Informationen

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