Umgang mit offenkundig unbegründeten und exzessiven Betroffenen-Anfragen
Offenkundig unbegründete oder exzessive Anträge können bewirken, dass die zur Erfüllung von Betroffenenrechten bereitzustellenden Ressourcen überbeansprucht oder von einzelnen Antragstellerinnen und Antragstellern zulasten der anderen gleichsam „absorbiert“ werden. Für solche Betroffenen-Anfragen sieht Art. 12 Abs. 5 DS-GVO daher besondere Regelungen vor.Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD) hat ein Arbeitspapier veröffentlicht, was den verantwortlichen Stellen
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