GDD Datenschutzpreis

47. DAFTA (2023): Jörg Schieb erhält GDD-Datenschutzpreis 2023

Anlässlich der 47. Datenschutzfachtagung (DAFTA) hat die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) e.V. dem Journalisten und Autor Jörg Schieb den GDD-Datenschutzpreis 2023 verliehen. In den 1980er und 1990er Jahren verfasste Schieb zahlreiche Fachveröffentlichungen über Betriebssysteme und Anwendungssoftware. Seit den1990er Jahren schreibt Schieb zudem für bekannte Zeitungen und Magazine für Wirtschaft und Politik, wie z.B.

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NIS-2

GDD unterstützt Kritik am Beschluss zur Nichtumsetzung der NIS-2-Richtlinie

Der Bundesverband IT-Sicherheit e.V. (TeleTrusT) ist ein deutsches Kompetenznetzwerk für die Informationssicherheit im IT-Bereich, das in- und ausländische Mitglieder aus Industrie, Beratung, Verwaltung und Wissenschaft sowie thematisch verwandte Partnerorganisationen umfasst. Ziel des Verbandes ist insbesondere die Förderung der Vertrauenswürdigkeit von Informations- und Kommunikationstechnik. In einem offenen Brief, den die GDD mitunterzeichnet hat, fordert TeleTrusT den IT-Planungsrat auf,

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Best Practice Chatbots

Einsatz von Chatbots: Checkliste für datenschutzkonforme Nutzung

Die Verbreitung von generativer Künstlicher Intelligenz (KI) hat vielfach auch den Arbeitsalltag erreicht, insbesondere in Form von Chatbots. Diese Chatbots, basierend auf bekannten Large Language Models (LLM) ermöglichen eine schnelle und unkomplizierte Erstellung von Inhalten. Trotz ihrer zunehmenden Integration in verschiedene Einrichtungen fehlen jedoch oft klare Richtlinien zur Nutzung. Ein neues Datenschutzrisiko liegt in der

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KI und Diskussionspapier

Rechtliche Grundlagen von KI: Aufsichtsbehörde lädt zur öffentlichen Diskussion ein

Der LfDI Baden-Württemberg, Prof. Dr. Tobias Keber möchte verantwortliche Stellen beim Einsatz von KI bzw. KI-Tools unterstützen. Denn: Viele Behörden, Unternehmen und weitere Institutionen und Einrichtungen prüfen bereits heute schon den Einsatz.Auch beim Einsatz von KI dürfte sich das Vorgehen empfehlen, was sich im Hinblick auf die Einführunf anderweitiger Systeme, die personenbezogene Daten verarbeiten, bewährt

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Keine Schaden bei verspäteter Auskunft

Verspätung einer Auskunft führt nicht unweigerlich zu einem immateriellen Schaden

Der Kläger, ehemals beim Kundenservice eines Immobilienunternehmens beschäftigt, hatte bereits 2020 einen Auskunftsantrag nach Art. 15 DS-GVO gestellt, den die Beklagte beantwortete. Im Oktober 2022 stellte er erneut ein Auskunftsersuchen und rügte nach Fristablauf die verspätete und seiner Auffassung nach mangelhafte Antwort der Beklagten. Nach mehreren Schreiben und Klärungen verlangte der Kläger schließlich eine Geldentschädigung

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Verspätete_Auskunft_Schadensersatz

Schadensersatz wegen verspäteter Auskunft

Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) regelt das Recht auf Auskunft der betroffenen Person. Dieser Artikel verpflichtet den Verantwortlichen, der betroffenen Person auf Anfrage eine Bestätigung darüber zu geben, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet, und ihr Zugang zu diesen Daten zu gewähren. Die wesentliche Motivation des Verordnungsgebers hinter Artikel 15 dürfte gewesen sein, den betroffenen

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