Interessenabwägung in der DS-GVO: Hammer oder Skalpell?
Wären die einzelnen Erlaubnistatbestände in dem ersten Absatz des Art. 6 DS-GVO Werkzeuge in einem recht großen Werkzeugkasten, wüsste der Hobby-Handwerker beim ersten Reinschauen womöglich nicht sofort, wie man dieses Werkzeug, welches sich hinter dem Buchstaben f) verbirgt, sinnvoll einsetzen kann. Ist es ein Hammer, mit dem der geneigte Hobby-Datenschützer auf jegliche Datenverarbeitung eindrischt, was
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