Wann verletzt ein Datenschutzbeauftragter seine Pflichten?

Kann ein Datenschutzbeauftragter abberufen werden, wenn er seine Pflichten verletzt? Und vor allem: wann verletzt er seine Pflichten? Das waren die Kernfragen zweier aktueller Urteile in Kündigungsschutzverfahren von Datenschutzbeauftragten[1]. Zur Klärung dieser Fragen haben die Gerichte die Anforderungen und die Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten näher untersucht. Insbesondere im Hinblick auf den Überwachungsauftrag des Datenschutzbeauftragten nach der

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Datenschutz und Polizeigesetz NRW

Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) informiert über die rechtlichen Voraussetzungen für das Speichern und Löschen von personenbezogenen Daten durch die Polizei. Nach eigenen Angaben ist der LDI NRW weder möglich noch ist sie befugt, die Datenlöschungen selbst vorzunehmen. Verantwortliche im datenschutzrechtlichen Sinne seien vielmehr die Polizeibehörden, die die Daten erheben, speichern

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Der Privacy-Shield soll „nachgebessert“ werden

Nach Angaben der EU-Kommission haben das US-Handelsministerium und die Kommission mit Gesprächen eingeleitet, um auszuloten wie der EU-US-Privacy Shield gestärkt werden könnte, um den Anforderungen zu genügen, die mit dem Urteil des EuGH vom 16. Juli im Fall Schrems II einhergingen. In diesem Urteil wurde erklärt, dass der Privacy Shield nicht mehr herangezogen werden kann,

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BSI veröffentlicht Handlungshilfe für ersetzendes Scannen

Das sogenannte Ersetzende Scannen beschreibt einen Prozess, in dessen Verlauf ein Dokument unter Beachtung strenger Vorschriften in eine digitale Form umgewandelt und die Papierform im Anschluss vernichtet werden darf. Der Prozess stellt dabei sicher, dass das Dokument danach in der digitalen Form die gleichen Eigenschaften wie das Original behält und eine entsprechende rechtliche Gültigkeit aufweist.

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Berufsgeheimnisträger und unverschlüsselter E-Mail-Versand

Die Frage, ob Anwältinnen und Anwälte unverschlüsselt per E-Mail mit Mandanten kommunizieren dürfen, ohne gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit zu verstoßen, war in jüngster Vergangenheit öfter ein Streitpunkt.  Datenschutz-Aufsichtsbehörden betrachteten die Fragestellung noch genereller und stellten diese Frage für jegliche Berufsgeheimnisträger, so bspw. auch für Ärzte (Tätigkeitsbericht 2017/18 – Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht, S. 94, Ziffer

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Datenschutz und ePrivacy

Die ePrivacy-Verordnung lässt weiterhin auf sich warten. Wie kann man sich in der Übergangszeit datentschutzrechtlich dennoch sicher aufstellen? Prof. Dr. Rolf Schwartmann, Vorstandsvorsitzender der GDD e.V., stellt Ihnen im Video die Broschüre „Datenschutz und ePrivacy“ vor, in der Sie Antworten auf diese und weitere Fragen finden. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.datakontext.com/eprivacy

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