Auftragsverarbeitung und Dreiecksverhältnis
Frage des GDD-Erfa-Kreises Würzburg zur Auftragsverarbeitung: Im vorliegenden Fall beauftragt ein Unternehmen einen Dienstleister damit, personenbezogene Daten zu verarbeiten. In diesem Verhältnis besteht also der Leistungsvertrag. Die jeweiligen personenbezogenen Daten erhält der Auftragnehmer jedoch direkt von einem dritten Unternehmen. Es besteht also ein Dreiecksverhältnis, in dem der kaufmännische Auftraggeber ein anderer ist als der „datenschutzrechtliche
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