Keine Schaden bei verspäteter Auskunft

Verspätung einer Auskunft führt nicht unweigerlich zu einem immateriellen Schaden

Der Kläger, ehemals beim Kundenservice eines Immobilienunternehmens beschäftigt, hatte bereits 2020 einen Auskunftsantrag nach Art. 15 DS-GVO gestellt, den die Beklagte beantwortete. Im Oktober 2022 stellte er erneut ein Auskunftsersuchen und rügte nach Fristablauf die verspätete und seiner Auffassung nach mangelhafte Antwort der Beklagten. Nach mehreren Schreiben und Klärungen verlangte der Kläger schließlich eine Geldentschädigung

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Verspätete_Auskunft_Schadensersatz

Schadensersatz wegen verspäteter Auskunft

Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) regelt das Recht auf Auskunft der betroffenen Person. Dieser Artikel verpflichtet den Verantwortlichen, der betroffenen Person auf Anfrage eine Bestätigung darüber zu geben, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet, und ihr Zugang zu diesen Daten zu gewähren. Die wesentliche Motivation des Verordnungsgebers hinter Artikel 15 dürfte gewesen sein, den betroffenen

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Folge 47: Facebook per Abo – Wer bezahlt das Internet?

Menschen nutzen soziale Netzwerke, um miteinander zu kommunizieren. Das Geschäftsmodell dieser Angebote besteht aber nicht darin, Menschen miteinander in Kontakt zu bringen. Es geht darum auszuwerten und zu vermarkten, wer mit wem kommuniziert und wer sich für was interessiert. Nun bietet Meta Facebook und Instagram im Abo an. Ist das fair und was hat es

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Folge 46: Die neuen Datenakte der EU und die DS-GVO – Herausforderung für Unternehmen und Aufsicht

Welche Rolle nehmen die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden mit Blick auf die neuen Datenakte der EU ein? Wie ist die Aufsichtsstruktur im Kontext von DSA, DMA, DGA, Data Act und der entstehenden KI-VO) ausgestaltet? Welche Pflichten ergeben sich aus DSA und DDG mit Blick betrieblichen Datenschutz für Unternehmen? Was ist bei dem Einsatz von Bots zur Kundenberatung

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Whistleblower

Aufsichtsbehörde beantwortet häufige Fragen zum Hinweisgeberschutzgesetz

Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten. Seit diesem Stichtag müssen Unternehmen ab 250 Beschäftigten interne Hinweisgebersysteme für einen geeigneten Hinweisgeberschutz eingerichtet haben. Ende des Jahres folgen dann Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden. Das neue Hinweisgeberschutzgesetz zielt darauf ab, einen besseren Schutz für Whistleblower zu bieten. Gleichzeitig dient das Gesetz dazu die EU-Richtlinie

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Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes – Belegschaft sensibilisieren!

Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes – Belegschaft sensibilisieren!

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz wurde erstmals ein allgemein gültiges Gesetz geschaffen, das Pflichten und Vorgaben zur Errichtung eines Hinweisgebersystems bzw. einer internen Meldestelle regelt. Insbesondere Unternehmen mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten sind danach verpflichtet, eine interne Meldestelle und einen Kanal zur Meldung von Informationen über Verstöße einzurichten und zu betreiben. Sofort zur Umsetzung verpflichtet

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