Kardinalfehler bei der Umsetzung von Betroffenenrechten

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) geht in seinem aktuellen Tätigkeitsbericht (9. Tätigkeitsbericht 2019) auch auf das Thema Betroffenenrechte ein und weist darauf hin, dass die Sicherstellung der Betroffenenrechte eine der Kernanforderung der DS-GVO an Verantwortliche darstellt. Das BayLDA stellt in seinem Tätigkeitsbericht 7 Fehler vor (Ziffer 5.1), die die Aufsichtsbehörde als „No-Go“ bewertet, die

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Akkreditierungen von Zertifizierungsstellen gemäß Art. 43 DS-GVO

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder hat bekannt gegeben, dass sie eine Kooperationsvereinbarung mit der DAkkS über die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen im Sinne des Art. 43 DS-GVO geschlossen hat. Die DAkkS ist die nationale Akkreditierungsstelle der Bundesrepublik Deutschland. Sie handelt nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und dem Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG) im

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Handreichung zum Stand der Technik

Sowohl das Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme“ (IT-Sicherheitsgesetz bzw. ITSiG) als auch die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) erwähnen den Begriff des Stands der Technik als eine Forderung, an der sich die IT-Sicherheit orientieren soll. Im Bereich des technischen Datenschutzes fordert die DS-GVO in Art. 32 DS-GVO zum Schutze der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen

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LDI NRW aktualisiert FAQ zum DSB

Mit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) existiert erstmals eine europaweit verbindliche verpflichtende Regelung zur Bestellung betrieblicher und behördlicher Datenschutzbeauftragter. Während die EG-Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) die Verpflichtung zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten lediglich als Alternative vorsah, um die Meldepflicht gegenüber der Datenschutzaufsichtsbehörde entfallen zu lassen, wird sich mit Geltung der DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 eine Bestellpflicht

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Missbrauch von Kundendaten: Fristlose Kündigung

In seinem Urteil vom 15.01.2020 hat das Arbeitsgericht Siegen entschieden, dass der Missbrauch von Kundendaten durch einen IT-Mitarbeiter die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts ist ein IT-Mitarbeiter verpflichtet, sensible Kundendaten zu schützen und darf diese nicht zu anderen Zwecken missbrauchen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten rechtfertige in der Regel eine

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Beschäftigtendatenschutz und DS-GVO

Ein spezielles Recht für den Beschäftigtendatenschutz wurde schon zu Zeiten vor Geltung der DS-GVO in wiederkehrender Regelmäßigkeit von vielen von DatenschutzexpterInnen, Personalprofis, Betriebsräten und anderen gefordert. Dies hat sich zwar mit Wirksamwerden der DS-GVO nicht wesentlich geändert, jedoch existiert nach wie vor kein in sich geschlossener Arbeitnehmerdatenschutz. Abgesehen von dem § 26 BDSG, der vom Regelungsgehalt her

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