DSK aktualisiert Kurzpapier zum Beschäftigtendatenschutz

Ein spezielles Recht für den Beschäftigtendatenschutz wurde schon zu Zeiten vor Geltung der DS-GVO in wiederkehrender Regelmäßigkeit von vielen von DatenschutzexpterInnen, Personalprofis, Betriebsräten und anderen gefordert. Dies hat sich zwar mit Wirksamwerden der DS-GVO nicht wesentlich geändert, jedoch existiert nach wie vor kein in sich geschlossener Arbeitnehmerdatenschutz. Abgesehen von dem § 26 BDSG, der vom Regelungsgehalt her

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LDI NRW klärt auf: Zweckändernde Zugriff auf Corona-Listen

In Zusammenhang mit der Coronakrise ist die Kontaktdatenerfassung von großem Interesse, um Infektionsketten aufzudecken und zu unterbrechen. Sofern die Erfassung nach einer gesetzlichen Vorgabe oder aufgrund einer behördlichen Anordnung erforderlich ist, ist sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c, Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung zulässig. Eines separaten Einverständnisses des

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Die betriebsärztliche Datenverarbeitung

Das Netzwerk Datenschutzexpertise beschäftigt sich in seiner aktuellen Veröffentlichung „Die Datenverarbeitung des Betriebsarztes – Hinweise zum datenschutzgerechten Umgang mit Patientendaten durch Betriebsärzte und betriebsärztliche Dienste“ mit einem Thema, welches nicht sonderlich oft im Rampenlicht des betrieblichen Datenschutzes und insbesondere des Beschäftigtendatenschutzes steht. Um so weniger nachvollziehbar ist die stiefmütterliche Behandlung des Themas in der Praxis

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FAQs zur Abgrenzung von Verantwortlichem, Auftragsverarbeiter und Joint Controller

Jüngst hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) im Rahmen einer Konsultation zu diesem Thema den Versuch gestartet, eine noch klarere Abgrenzung für die Praxis zu finden, was die Abgrenzung des Verantwortlichen, des Auftragsverarbeiters und des gemeinsam Verantwortlichen angeht. Dazu hat der EDSA einen Entwurf für eine Stellungnahme zur Abgrenzung von Verantwortlichem, Auftragsverarbeiter und gemeinsam Verantwortlichen veröffentlicht

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Sensibilisierung für Datenschutz auf einfachstem Wege

Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verpflichtet jedes Unternehmen – unabhängig von seiner Größe – zur Implementierung eines Datenschutzmanagementsystems. Jeder Verantwortliche hat deswegen eine Datenschutzorganisation vorzuweisen, die in der Lage ist, die Einhaltung datenschutzrechtlicher Pflichten zu gewährleisten. Dies ergibt sich aus der Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen (Art. 24 DS-GVO). Die allgemein geltende Accountability des Verantwortlichen (Art.

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Handreichung zum Stand der Technik aktualisiert

Sowohl das Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme“ (IT-Sicherheitsgesetz bzw. ITSiG) als auch die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) erwähnen den Begriff des Stands der Technik als eine Forderung, an der sich die IT-Sicherheit orientieren soll. Im Bereich des technischen Datenschutzes fordert die DS-GVO in Art. 32 DS-GVO zum Schutze der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen

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