Auskunftsbegehren nicht fristgerecht beantwortet: Abmahnfähig als Wettbewerbsverstoß
Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine verspätete Erteilung von Auskünften gemäß Art. 15 DS-GVO als wettbewerbswidrig angesehen werden kann und somit einen abmahnfähigen Verstoß darstellt, wenn eine Verbraucherzentrale involviert ist. In dem konkreten Fall betrieb die Beklagte den Online-Shop von Peek & Cloppenburg und hatte eine Privatperson zur Begleichung offener Forderungen aufgefordert. Als Reaktion
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