Schutz der Identität von Hinweisgebenden
Der LfDI Rheinland-Pfalz betont erneut (TB 2023, Ziffer 10.1), dass die Identität von Hinweisgebenden und Informant*innen grundsätzlich vertraulich zu behandeln ist. Ihre Weitergabe darf nur unter bestimmten Bedingungen erfolgen, wie etwa In Ordnungswidrigkeitenverfahren kann jedoch die Offenlegung der Identität erforderlich sein. Wird beispielsweise Akteneinsicht nach § 49 OWiG oder § 147 StPO beantragt, besteht eine
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