Verspätung einer Auskunft führt nicht unweigerlich zu einem immateriellen Schaden
Der Kläger, ehemals beim Kundenservice eines Immobilienunternehmens beschäftigt, hatte bereits 2020 einen Auskunftsantrag nach Art. 15 DS-GVO gestellt, den die Beklagte beantwortete. Im Oktober 2022 stellte er erneut ein Auskunftsersuchen und rügte nach Fristablauf die verspätete und seiner Auffassung nach mangelhafte Antwort der Beklagten. Nach mehreren Schreiben und Klärungen verlangte der Kläger schließlich eine Geldentschädigung
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