BfDi zeigt rechtlichen Rahmen der Anonymisierung auf
In der DS-GVO werden anonyme und anonymisierte Daten in den Sätzen 4 und 5 von Erwägungsgrund 26 adressiert. Danach sollten die Grundsätze des Datenschutzes nicht für anonyme Informationen gelten, „d. h. für Informationen, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder personenbezogene Daten, die in einer Weise anonymisiert worden sind, dass
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